F-Gase-Verordnung, Fahrzeugimport, Kältemittel R12, Kältemittel R134a, Kältemittel R1234yf, CO₂-Äquivalent, Zollanmeldung, Entsorgungsnachweis, F-Gas-Portal

phone2024-10-24
categoryALLGEMEIN

Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014, bekannt als F-Gase-Verordnung, regelt den Import von Fahrzeugen mit fluorierten Kältemitteln wie R12, R134a und R1234yf, um die Emission klimaschädlicher Gase zu verringern. Dieser Artikel erklärt, was Privatpersonen und gewerbliche Importeure beachten müssen, um gesetzeskonform zu handeln.

1. Kältemittel R12: Importverbot und rechtliche Konsequenzen

Die Einfuhr und das Verbringen von Oldtimern mit einer Klimaanlage, die das Kühlmittel R12 benötigt, ist strafbar. Dabei spielt es keine Rolle:

  • ob die Klimaanlage betriebsbereit oder defekt ist,

  • ob sie mit einem Adapter im Inland auf ein anderes Kühlmittel umgestellt werden könnte,

  • ob das Kühlmittel bereits entfernt und die Anlage gereinigt wurde.

In allen Fällen liegt ein Verstoß gegen das Chemikaliengesetz und die Chemikaliensanktionsverordnung vor. Die Einfuhr solcher Fahrzeuge erfüllt zudem den Tatbestand des Bannbruchs, einer Zollstraftat.

Handlungsempfehlungen
Wirtschaftsbeteiligte in der Lieferkette sind dazu aufgefordert, Fahrzeuge mit R12-Klimaanlagen in der Zollanmeldung korrekt anzugeben, da sie unter Verbote und Beschränkungen fallen.

Um ein Fahrzeug rechtskonform zu importieren, muss entweder eine Umrüstung der Klimaanlage im Abgangsland erfolgen oder die Klimaanlage ausgebaut werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Warnhinweis zur Einfuhr von Oldtimern.

2. Anforderungen für Kältemittel R134a

  • Privatpersonen: Beim Import müssen Privatpersonen R134a deklarieren, ohne jedoch die Nettomasse oder das CO₂-Äquivalent anzugeben.
  • Gewerbliche Importeure: Für gewerbliche Importeure ist die Registrierung im F-Gas-Portal erforderlich. Zudem müssen sie die Nettomasse des Kältemittels sowie den CO₂-Äquivalent-Wert (berechnet aus GWP 1.430) bei der Zollanmeldung angeben.

3. Meldepflichten für R1234yf ab 2025

Ab 2025 sind erweiterte Anforderungen für das Kältemittel R1234yf zu beachten:

  • Privatpersonen: Ab Januar 2025 müssen Privatpersonen das Vorhandensein von R1234yf bei der Verzollung angeben. Nettomasse und CO₂-Äquivalent müssen hier nicht angegeben werden.
  • Gewerbliche Importeure: Auch für R1234yf müssen gewerbliche Importeure registriert sein und die Nettomasse sowie das CO₂-Äquivalent angeben.

Was tun, wenn keine Kennzeichnung vorhanden ist?

Falls das Fahrzeug keine Kennzeichnung im Motorraum hat (wie oft bei Fahrzeugen mit potenziell R12), bedeutet dies nicht, dass keine Deklaration nötig ist. In solchen Fällen könnte der Zoll einen Entsorgungsnachweis verlangen. Es ist immer sicherzustellen, dass korrekte Angaben zum Kältemittel gemacht werden.

Was passiert bei falschen Angaben?

Falsche oder unvollständige Angaben, etwa wenn angegeben wird, dass keine Klimaanlage vorhanden ist, obwohl eine existiert, können ernste Konsequenzen haben. Der Zoll kann eine Zollbeschau anordnen. Wird hierbei festgestellt, dass die Angaben falsch waren, drohen Verzögerungen, zusätzliche Gebühren oder sogar rechtliche Konsequenzen. Eine korrekte Deklaration hilft, solche Probleme zu vermeiden.

Beispiel: Berechnung des CO₂-Äquivalents für Kältemittel

Beispielrechnung für ein Fahrzeug mit 0,5 kg R1234yf:

CO₂-Äquivalent = 0,5 kg × 0,501 = 0,2505 Tonnen CO₂-Äquivalent

Diese Angaben müssen bei der Zollanmeldung korrekt und vollständig vorliegen, um Verzögerungen zu vermeiden.

Fazit

Die F-Gase-Verordnung fordert klare Angaben für den Fahrzeugimport, um die Umwelt zu schützen und die Zollprozesse zu sichern. Ab 2025 wird die Angabe von R1234yf auch für Privatpersonen erforderlich sein, und gewerbliche Importeure bleiben verpflichtet, detaillierte Informationen anzugeben und sich im F-Gas-Portal zu registrieren.

Teilen: